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Bundestierärztekammer e. V. Französische Straße 53, 10117 Berlin, Tel. 030/2014338‐0, [email protected], www.bundestieraerztekammer.de Die Betäubung muss in tierärztlicher Hand bleiben

Im Rahmen der begrüßenswerten Diskussion um die Abschaffung von betäubungslosen Eingriffen
an Tieren ist beabsichtigt, dass Landwirte nicht nur den Eingriff, sondern auch die Betäubung aus
Kostengründen selbst durchführen dürfen. Bisher ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des
Tierschutzgesetzes die Betäubung von schmerzhaften Eingriffen von einem Tierarzt
durchzuführen. Die Änderung des Tierschutzgesetzes sieht nun vor, dass Tierhalter eine ab dem
Jahr 2019 vorgeschriebene Betäubung für den Schenkelbrand und die Kastration von Ferkeln
selbst durchführen dürfen.
Der am 13. Dezember im Bundestag zur Abstimmung stehende Wortlaut des Gesetzes ist aus
Sicht der Tierärzteschaft nicht geeignet, eine Verbesserung des Tierschutzes herbeizuführen. Im
Gegenteil, der Tierschutz wird gefährdet. Außerdem sind die Vorschriften widersprüchlich und aus
fachlicher Sicht unrealistisch.
Wir fordern, auf diese schmerzhaften und chirurgischen Eingriffe ganz zu verzichten und
die Betäubung in tierärztlicher Hand zu belassen.
Andernfalls soll zumindest im § 5 Abs. 1 nach Satz 4 der Satz ergänzt werden: „Dies gilt
nicht für Lokalanästhetika". Damit würde verhindert, dass Mittel mit Missbrauchspotenzial
und Nebenwirkungen in die Hände von Laien gelangen.
Wir fordern, dass im Rahmen der Verordnung nach § 6 Abs. 6 (Ferkelkastration) darauf
hingewirkt wird, dass noch zu entwickelnde Mittel, die für die Schmerzausschaltung bei der
Ferkelkastration dem Landwirt ausgehändigt werden dürfen, praktikabel angewendet
werden können und innerhalb von weniger als einer Minute wirken. Andernfalls würde die
„Betäubung" eine Verbrauchertäuschung darstellen. Da die Wirkung nur kurzzeitig anhält,
muss zusätzlich die Anwendung von Mitteln, die den postoperativen Schmerz lindern,
vorgeschrieben werden. Das gilt auch für den Schenkelbrand.
Die Abgabe von Mitteln zum Zweck der Schmerzausschaltung an den Landwirt ist auf
Anwendungsgebiete zu beschränken, die aus zwingenden organisatorischen und
wirtschaftlichen Gründen vom Tierhalter durchgeführt werden müssen.

Begründung:
1. Verfügbare Arzneimittel
Nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 soll es sich um für diesen Zweck zugelassene Tierarzneimittel
handeln. Diese sind derzeit nicht vorhanden.
Zum Schenkelbrand:
Ein Mittel, das äußerlich angewendet wird und den Schmerz bei einer Verbrennung dritten Grades
ausschaltet, ist derzeit nicht vorhanden.
Zur Ferkelkastration:
NSAID wie Meloxicam, das schon jetzt zur Linderung postoperativer Schmerzen beim Schwein
zugelassen ist, können den Operationsschmerz nicht ausschalten, wie es das Gesetz verlangt.
Lokalanästhetika, die bisher verfügbar sind, wirken erst nach einigen Minuten, sodass der
Kastrationsvorgang bei der üblichen Vorgehensweise (ohne Wartezeit) ohne Betäubung erfolgen
würde. Außerdem lindern diese Mittel den postoperativen Schmerz nicht.
2. Tierschutz Der Schenkelbrand ist aufgrund schonenderer Kennzeichnungsmethoden entbehrlich. Ein Mittel, das den Schmerz bei einer Verbrennung dritten Grades ausschaltet, kann nicht in Form von Pflastern, Salben oder Sprays, die äußerlich angewendet werden, wirken. In Versuchen wurde festgestellt, dass eine lokale Betäubung bei der Ferkelkastration im Massenbetrieb keine großen Vorteile gegenüber der betäubungslosen Kastration bringt, da die Fehlerquote hoch und die Manipulation durch die Betäubung ähnlich belastend wie die Operation selbst ist. Eine Schmerzausschaltung muss immer fachlich korrekt durchgeführt werden, um zu wirken. Darauf legt man auch als Humanpatient in einer Zahnarztpraxis Wert. Aus tierärztlicher Sicht ist unter diesem Aspekt bei einer Betäubung nicht zwischen lokaler und allgemeiner Anästhesie zu unterscheiden. Da der Eingriff im Massenbetrieb anschließend in jedem Fall durchgeführt wird, ist eine fehlerhafte Betäubung tierschutzwidrig und stellt eine Verbrauchertäuschung dar. Die Betäubung sollte daher weiterhin durch einen Tierarzt vorgenommen werden. Die Betäubung von Tieren stellt zudem einen massiven Eingriff in das zentrale oder periphere Nervensystem dar, der stets risikobehaftet ist. Es bedarf einer intensiven Ausbildung in verschiedenen medizinischen Disziplinen und laufender Fortbildungen, um für den jeweiligen Fall das geeignetste und schonendste Verfahren anwenden und vorab den Gesundheitszustand prüfen zu können. Jede Tierart, jede Indikation und jeder individuelle Fall stellen besondere Anforderungen z. B. an die Dosierung, die eine Untersuchung durch den Tierarzt zwingend voraussetzen. Es kann zu Zwischenfällen kommen, auf die adäquat reagiert werden muss. Dies können nur Tierärzte leisten. Selbst in Standardsituationen reagieren einzelne Tiere individuell unterschiedlich. 3. Tierschutzrecht Nicht in Einklang zu bringen ist der neue Passus im § 4 „wirksame Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit" und die neue Vorschrift im § 5 Abs. 1, dass die vom Landwirt vorgenommene Betäubung der Ferkelkastration, ohne Beeinträchtigung des Zustandes der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit, ausgenommen die Schmerzempfindung, erfolgen soll. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Narkose in der Hand des Tierarztes bleiben soll. Das ist die Quadratur des Kreises. Die Vorgänge Betäubung und Narkose stellen allesamt schwerwiegende Eingriffe dar, die nicht scharf zu trennen und aus den oben beschriebenen Gründen von einem Tierarzt durchgeführt werden sollten. 4. Gesundheitsschutz Dem bestandsbetreuenden Tierarzt obläge bei Abgabe des Mittels zur Schmerzausschaltung auf Vorrat die Verpflichtung, über den tatsächlichen Verbrauch und die Restmengen eine gewisse Verantwortung zu übernehmen. Das wird bei Lokalanästhetika aufgrund des Missbrauchspotenzials und der Nebenwirkungen strikt abgelehnt! 5. Alternativen zur Kastration von Ferkeln und zum Schenkelbrand Mit der Ebermast und der Impfung gegen Ebergeruch sind schon heute erprobte und zeitgemäße Alternativen zur Kastration vorhanden, die sowohl dem Tierwohl, der Lebensmittelsicherheit als auch der Fleischqualität (Geruchsfreiheit von Eberfleisch) Rechnung tragen. Da die Kastration von Ferkeln EU-weit verboten wird, ist es nicht nachvollziehbar, dass der chirurgische Eingriff mit Betäubung weitergeführt werden soll. Der Schenkelbrand als traditionelles Markenzeichen der Pferdezuchtverbände ist ein mit dem Tierschutz nicht mehr zu vereinbarendes modisches Accessoire und kann, statt am lebenden Gewebe, an Gegenständen wie der Satteldecke angebracht werden. Als Nummerbrand ist er seit der vorgeschriebenen Transponderkennzeichnung obsolet, zumal er in den meisten Fällen ohnehin unlesbar ist. Berlin, den 12. Dezember 2012 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Die Bundestierärztekammer ist eine Arbeitsgemeinschaft der 17 Landes-/Tierärztekammern in Deutschland. Sie vertritt die Belange aller rund 37.000 Tierärztinnen und Tierärzte, Praktiker Amtsveterinäre, Wissenschaftler und Tierärzte in anderen Berufszweigen, gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit auf Bundes- und EU-Ebene.

Source: http://www.bltk.de/fileadmin/bltk/user_upload/Dokumente/images/stories/tieraerzte/fachinormation-archiv/berufsstand-archiv/stellungnahmebtk_tschg_betaeubung_final.pdf

Cns drugs 14: 329-341, nov 2000

CNS Drugs 2000 Nov; 14 (5): 329-341 © Adis International Limited. All rights reserved. Does Disulfiram Help to PreventRelapse in Alcohol Abuse? Colin Brewer,1 Robert J. Meyers2 and Jon Johnsen3 1 The Stapleford Centre, London, England2 University of New Mexico, Albuquerque, New Mexico, USA3 Psykiatrisk Ungdomsteam, Asker og Bærum, Sandvika, Norway

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Revista de Enfermeria [18] Cuidados de enfermería: Drogas vasoactivas Lic. Maria Fernanda Egan1 1. Función cardiovascular En el funcionamiento del sistema cardiovascular del recién La función del sistema cardiovascular es satisfacer la demanda nacido (RN) intervienen numerosas variables. Las drogas va- metabólica del organismo, ya sea ésta normal, aumentada o