Microsoft word - 079_zusatzprotokoll doping.doc
Zusammenfassung.2 Zuständige Ressorts / Betroffene Amtsstellen .2
Bericht der Regierung . 3
1. Ausgangslage. 3
1.1 Allgemeines. 3 1.2 Situation in Liechtenstein. 5 1.3 Welt-Anti-Doping-Agentur
Zusatzprotokolls . 8
2.1 Die wichtigsten Merkmale des Übereinkommens . 8 2.2 Hauptziele
Zusatzprotokolls . 9
3. Erläuterungen
Zusatzprotokoll . 10
4. Verfassungsmässigkeit . 14
Auswirkungen. 14
Auswirkungen . 15
Auswirkungen. 15
Bedeutung des Zusatzprotokolls für Liechtenstein. 15
II. Antrag der Regierung. 17
Beilagen:
Text des Zusatzprotokolls
Text des Übereinkommens
Liste der Unterzeichnerstaaten und Vertragsparteien des Zusatzprotokolls
Doping im Sport und die damit verbundenen Gefahren sind schon seit mehreren Jahrzehnten bekannt. Mehrere Fälle, vor allem im Radsport und in der Leichtathletik, wurden von den Medien sehr breit aufgenommen und haben die Öffentlichkeit für dieses schwerwiegende Problem sensibilisiert. In Anbetracht des Ausmasses dieses Problems hat der Europarat beschlossen, ein Übereinkommen gegen Doping auszuarbeiten, um damit den Kampf gegen das Doping auf internationaler Ebene zu harmonisieren. Dieses Übereinkommen ist für Liechtenstein am 1. Juli 2000 in Kraft getreten.
In Hinblick auf die Entwicklung der Situation im Bereich der Dopingbekämpfung in den letzten Jahren und insbesondere auf die Gründung der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) wurde im Mai 2001 an der Sportministerkonferenz in Bratislava beschlossen, die Wirksamkeit des Dopingübereinkommens durch ein Zusatz-protokoll zu verstärken. Die zwei wesentlichen Ziele des Zusatzprotokolls sind die gegenseitige Anerkennung der Dopingkontrollen und die verstärkte Anwendung des Übereinkommens des Europarates gegen Doping durch einen verbindlichen Kontrollmechanismus.
Die Ratifikation des Zusatzprotokolls wird für Liechtenstein keine direkten Aus-wirkungen haben, da die grundlegenden Forderungen des Protokolls bereits durch das Sportgesetz (LGBl. 2000 Nr. 52) erfüllt werden. Die Ratifikation durch möglichst viele Staaten ist jedoch ein äusserst wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer international einheitlichen Dopingbekämpfung.
ZUSTÄNDIGE RESSORTS
Ressort Äusseres, Ressort Sport
BETROFFENE AMTSSTELLEN
Amt für Auswärtige Angelegenheiten, Dienststelle für Sport
Vaduz, 31. Oktober 2005
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und
Antrag betreffend das Zusatzprotokoll vom 12. September 2002 zum Überein-
kommen gegen Doping vom 16. November 1989 zu unterbreiten.
BERICHT DER REGIERUNG
1.1 Allgemeines
Die Verwendung von Dopingmitteln im Sport ist ein altbekanntes Problem. Der
auf die Verwendung von Amphetaminen zurückzuführende Todesfall des engli-
schen Radprofis Tom Simpson an der Tour de France 1967 und das dadurch be-
wirkte grosse Echo in den Medien zeigte einem breiten Publikum die Gefahren
von Doping im Sport auf. Der Fall Ben Johnson an den Olympischen Sommer-
spielen 1988 und die Enthüllungen über Dopingpraktiken in der ehemaligen DDR
hatten die Öffentlichkeit endgültig für dieses schwerwiegende Problem sensibili-
Der Europarat setzte sich seit Ende der 60er Jahre mit dem Problem des Dopings
auseinander und die erste sportbezogene Resolution von 1967 befasste sich bereits
damit. Zu jener Zeit beschränkte sich der Kampf gegen Doping auf Kontrollen
während den Wettkämpfen. Eines der grossen Probleme der Dopingbekämpfung
bestand darin, dass die Entwicklung von weltweiten Dopingkontrollen sowie die
Verwendung von stets neuen Dopingmitteln eine zunehmende Anzahl von Kon-
trolllabors bedingten, die aber oft nicht über die notwendigen technischen Mittel
und Kenntnisse verfügten und falsche Ergebnisse lieferten. Aus diesem Grund
veröffentlichte das Internationale Olympische Komitee (IOK) ab 1980 Richtlinien
für die Dopinganalytik, die laufend verschärft wurden. Nur Labors, die diese
erfüllten, wurden akkreditiert.
Anlässlich der Zusammenkunft der europäischen Sportminister am 1. und 2. Juni
1988 in Athen wurde der Beschluss gefasst, ein europäisches Übereinkommen
gegen Doping auszuarbeiten, um den Kampf gegen Doping auf internationaler
Ebene zu harmonisieren. Die Delegierten der Minister der Mitgliedsstaaten des
Europarates nahmen die endgültige Version im September 1989 an. Die
Konvention ist am 1. März 1990 in Kraft getreten; sie wurde von Liechtenstein
am 22. Mai 2000 unterzeichnet und ist für Liechtenstein am 1. Juli 2000 in Kraft
getreten. Neben rund vierzig europäischen Staaten traten auch Länder wie
Australien und Kanada dem Übereinkommen bei.
Im Hinblick auf die Entwicklung der Situation im Bereich Dopingbekämpfung in
den letzten Jahren und insbesondere auf die Gründung der Welt-Anti-Doping-
Agentur (WADA) wurde im Mai 2000 an der Sportministerkonferenz in Bratis-
lava beschlossen, die Wirksamkeit des Dopingübereinkommens durch ein Zusatz-
protokoll zu verstärken.
1.2 Situation in Liechtenstein
Das Mitte 1999 vom Landtag verabschiedete Sportgesetz (SportG; LGBl. 2000
Nr. 52), welches am 1. April 2000 in Kraft getreten ist, dient als Grundlage für die
staatliche Förderung in den verschiedenen Bereichen des Sports. Einer der Haupt-
zwecke des Gesetzes besteht darin, den Gebrauch von Doping zu bekämpfen
(Art. 2 Abs. 2 SportG). Der Begriff „Doping" wird im Gesetz gemäss der
Definition des Internationalen Olympischen Komitees übernommen (Art. 3 Abs. 1
Bst. b SportG). Das Kapitel „V. Massnahmen gegen das Doping" ist u.a.
verschiedenen Aspekten der Dopingbekämpfung und der Dopingkontrolle
gewidmet. Demnach fördert der Staat die Dopingprävention durch Ausbildung,
Information, Beratung, Dokumentation und Forschung (Art. 18 SportG). Die
Regierung bezeichnet mit Verordnung (LGBl. 2000 Nr. 190) die Liste der
Dopingmittel und Dopingmethoden, deren Verwendung in bestimmten Sportarten
als Doping gilt, und sie berücksichtigt dabei die internationalen Entwicklungen
19 SportG). Ausserdem ist das Herstellen, Einführen, Ausführen,
Vermitteln, Vertreiben, Verschreiben und Abgeben von Mitteln und das
Anwenden von Methoden an Dritten zu Dopingzwecken verboten. Vorbehalten
bleiben die aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren
schweizerischen Vorschriften (Art. 20 SportG). Das Gesetz enthält ferner
Vorschriften betreffend die Dopingkontrolle (Art.
Strafbestimmungen (Art. 22 SportG).
Gemäss Sportgesetz (V. Massnahmen gegen das Doping; Art. 21 Kontrollen) hat
der Liechtensteinische Olympische Sportverband (LOSV) von der Sportkommis-
sion der Fürstlichen Regierung den Auftrag zur Durchführung von Kontrollen
erhalten. Der LOSV führt diese Kontrollen in Zusammenarbeit mit anerkannten
Dopingkontrolleuren von Swiss Olympic durch. Allerdings ist diese Zusammen-
arbeit bisher nicht schriftlich geregelt. Hier besteht Handlungsbedarf. Entspre-
chende Vorbereitungen zum Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung mit
Swiss Olympic über die Durchführung der Dopingkontrollen sind bereits im
Unter diese Kontrollen fallen die Empfänger von staatlicher Sportförderung für
den Spitzen- und Leistungssport. Die Empfänger von Fördermitteln sind dabei an
die Einhaltung der Dopingrichtlinien gebunden. Eine Zuwiderhandlung hat die
Rückerstattung und Ersatz von ausgerichteten Förderungen zur Folge. Auf einem
Dopingkontrollblatt müssen die Athletinnen und Athleten ihre Trainingszeiten
exakt auflisten.
Mit Stand vom 1. Juli 2005 fallen 30 Athletinnen und Athleten in Liechtenstein
unter diese Regelung. Davon fallen 9 Personen unter die Kategorie Nachwuchs, 2
Personen unter die Kategorie Jugend, 14 Personen unter die Kategorie
Leistungssport und 5 Personen unter die Kategorie Spitzensport.
1.3 Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA)
Am 10. November 1999 wurde die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) in Lau-
sanne als eine Stiftung nach schweizerischem Recht gegründet. Die Aufgabe der
WADA ist die Förderung und Harmonisierung der internationalen Dopingbe-
kämpfung in allen Bereichen. Der Gründung vorausgegangen war die in Lausanne
durchgeführte Weltkonferenz über Doping im Sport. An der Weltkonferenz wurde
beschlossen, eine unabhängige Welt-Anti-Doping-Agentur zu schaffen. Der 36
Mitglieder umfassende Stiftungsrat setzt sich aus je 18 Vertretern von staatlichen
Organisationen und der Olympischen Bewegung zusammen. Im Jahr 2002 ver-
legte die WADA ihren Sitz von Lausanne nach Montreal. Das europäische Büro
blieb in Lausanne. Für die ersten zwei Jahre leistete das IOK eine Anschubfinan-
zierung in der Höhe von 25 Millionen Dollar. Seit Anfang 2002 wird die WADA
hälftig von den Staaten und von der Olympischen Bewegung finanziert. Der Jah-
resbeitrag, den Liechtenstein für das Jahr 2005 zu entrichten hat, beläuft sich auf
Ein Meilenstein in der noch jungen Geschichte der WADA ist das Anti-Doping-
Programm. Es wurde nach einer rund zweijährigen Vernehmlassungsphase am 5.
März 2003, anlässlich der zweiten Weltkonferenz über Doping im Sport in Ko-
penhagen, vom Stiftungsrat der WADA genehmigt, nachdem die internationalen
Sportorganisationen sowie die rund 80 Regierungsvertreter ihm zugestimmt hat-
Code: Im Code werden die Verantwortlichkeiten in der Dopingbekämpfung, ins-
besondere die Kontrollen, weltweit geregelt. Er präzisiert die Kompetenzen für
die Kontrollen, den Kontrollablauf, die Sanktionen sowie die Pflichten der
Sportlerinnen und Sportler. Sie sind von den Sportorganisationen zwingend
umzusetzen. Der Code ist somit ein Dokument, das eine weltweite und
sportartenübergreifende Harmonisierung der Dopingbestimmungen sicherstellen
Internationale Standards: Es gibt vorläufig vier Standards zum Ablauf der Kon-
trollen, zur Akkreditierung der Analyselabors, zur Erhebung der Dopingliste und
zur Gewährung therapeutischer Ausnahmen. Die Standards haben ebenfalls bin-
denden Charakter.
Regeln Guter Praxis: Diese werden von der WADA noch entwickelt. Sie haben
empfehlenden Charakter.
Bis zu den Olympischen Spielen 2004 in Athen wurde der Code vom IOK, den
nationalen Olympischen Komitees, den nationalen Anti-Doping-Agenturen sowie
von den 35 Weltverbänden der olympischen Sportarten unterzeichnet und umge-
setzt. Die Regierungen verpflichten sich in der Deklaration von Kopenhagen, den
Code „politisch und moralisch" zu unterstützen, d.h. ihre Gesetzgebungen den
Forderungen des Codes schrittweise anzupassen. Dies betrifft insbesondere die
Streichung von staatlichen Fördergeldern an Sportorganisationen, welche die Do-
pingregeln nicht einhalten, die Einschränkung des Zugangs zu Dopingmitteln und
die Regulierung von Sport-Nahrungsergänzungsmitteln.
Gerade hier zeigt sich die Bedeutung des Zusatzprotokolls des Europarates. Wäh-
rend der Code die privaten Institutionen in relativ kurzer Zeit verpflichtet und die
Harmonisierung der Dopingbestimmungen auf der Ebene der Verbände bis im
Sommer 2004 entscheidend vorantreiben konnte, ist die Anbindung der Staaten an
den Code ein länger dauernder Prozess. Hier trägt das Protokoll dazu bei, dass die
internationale Zusammenarbeit in wichtigen Bereichen wie zum Beispiel der An-
erkennung von qualitativ hoch stehenden Dopingkontrollen oder der Verstärkung
der Umsetzung des Europaratsübereinkommens vorangetrieben wird.
SCHWERPUNKTE DES ZUSATZPROTOKOLLS
2.1 Die wichtigsten Merkmale des Übereinkommens
Das Übereinkommen gegen Doping zielt darauf ab, die Harmonisierung der
Massnahmen zur Dopingbekämpfung mit Rücksicht auf die rechtlichen und ver-
fassungsmässigen Bestimmungen der einzelnen Vertragsstaaten voranzutreiben.
Es bietet den verschiedenen Ländern einen gemeinsamen Rahmen und soll die
Entwicklung eines nationalen und internationalen Konsenses fördern.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, eine Reihe von Massnahmen namentlich im
rechtlichen, finanziellen, technischen und erzieherischen Bereich zu ergreifen,
damit durch eine enge Zusammenarbeit von staatlichen Stellen und privaten
Sportinstitutionen eine wirksame Bekämpfung von Doping erreicht werden kann.
Die Umsetzung dieser Massnahmen wird den zuständigen nationalen Behörden
überlassen, die über einen grossen Handlungsspielraum verfügen. Sie setzen na-
mentlich ihre Schwerpunkte fest und entscheiden, in welchen Sportarten und Be-
reichen Handlungsbedarf besteht.
Die Regierungen der Vertragsstaaten handeln durch ihren Beitritt im Interesse
ihrer Athletinnen und Athleten, die wissen, dass sie, unabhängig von ihrem Her-
kunftsland, der gleichen Politik und den gleichen Verfahren unterstellt sind. Das
Übereinkommen stellt ebenfalls ein Instrument der Zusammenarbeit auf europäi-
scher Ebene dar, und Liechtenstein hat mit seinem Beitritt seinen Willen zur Soli-
darität mit den anderen Mitgliedsstaaten des Europarates unter Beweis gestellt.
2.2 Hauptziele des Zusatzprotokolls
Die Hauptziele des Protokolls sind:
1. Die gegenseitige Anerkennung der Dopingkontrollen, wodurch der Ab-
schluss von mehreren bilateralen Abkommen vermieden und die Wirksam-
keit der Dopingkontrollen erhöht wird;
Die Verstärkung der Anwendung des Übereinkommens durch die Einset-
zung eines verbindlichen Kontrollmechanismus.
Das Protokoll ist zudem das erste völkerrechtliche Instrument, das die Zuständig-
keit der Welt-Anti-Doping-Agentur für die Durchführung von Kontrollen ausser-
halb von Wettkämpfen anerkennt.
ERLÄUTERUNGEN ZUM ZUSATZPROTOKOLL
Präambel
In der Präambel wird darauf eingegangen, dass das Übereinkommen des Europa-
rates gegen Doping internationale Kooperationen zur Erhöhung der Effektivität
von Kontrollen vorsieht. Das Zusatzprotokoll soll die Anforderungen präzisieren
und sich den Entwicklungen der letzten Jahre anpassen.
Art. 1(Gegenseitige Anerkennung von Dopingkontrollen)
In
Abs. 1 wird bestimmt, dass die Vertragsparteien gegenseitig die Zuständigkeit
der Sport- oder nationalen Anti-Doping-Organisationen anerkennen, auf ihrem
Hoheitsgebiet gemäss den nationalen Vorschriften das Gastgeberlandes bei den
Sportlerinnen und Sportlern aus anderen Vertragsstaaten der Konvention Doping-
kontrollen durchzuführen.
Dies galt bereits früher bei Wettkampfkontrollen. Bei Trainingskontrollen hinge-
gen mussten früher mit den betroffenen Ländern bilaterale Abkommen ausgehan-
delt werden. Solche existieren in Liechtenstein allerdings nicht.
Die Bestimmung im Zusatzprotokoll ist demnach eine deutliche Verbesserung
gegenüber dem heutigen Zustand, da sie die administrativen Abläufe bei interna-
tionalen Dopingkontrollen vereinfacht.
Abs. 2 nimmt Bezug auf die in Abs. 1 genannten Kontrollen. Die Vertragsstaaten
müssen die für die Durchführung dieser Kontrollen erforderlichen Massnahmen
ergreifen, gegebenenfalls zusätzlich zu denjenigen, die aufgrund von bestehenden
Abkommen bereits durchgeführt werden. Damit die Qualität der Kontrollen ga-
rantiert werden kann, müssen die Dopingbekämpfungsorganisationen die interna-
tional anerkannten ISO-Normen für Dopingkontrollen erfüllen.
Die Kontrollen in Liechtenstein werden im Auftrag des LOSV durch Swiss
Olympic durchgeführt. Die Fachkommission für Dopingbekämpfung von Swiss
Olympic erhielt im Jahr 2004 bereits die ISO-Zertifizierung. Die Schweiz hat
diese Voraussetzungen also erfüllt. Für Liechtenstein ist es erforderlich, eine
schriftliche Vereinbarung über die Durchführung der Kontrollen mit Swiss
Olympic abzuschliessen. Der LOSV steht diesbezüglich bereits in Kontakt mit
Swiss Olympic. Der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung ist für das Jahr
In
Abs. 3 wird erwähnt, dass die Gründung der WADA, der führenden Organisa-
tion zur Harmonisierung und Koordinierung der weltweiten Dopingbekämpfung,
einer der Gründe zur Ausarbeitung des Zusatzprotokolls war. Im Übereinkommen
gegen Doping ist diese Organisation nicht genannt, deshalb wird in diesem Absatz
ihre Funktion beschrieben. Die Vertragsparteien anerkennen die Zuständigkeit der
WADA, bei ihren Sportlern und Sportlerinnen ausserhalb der Wettkämpfe (d.h.
im Training) auf ihrem Hoheitsgebiet oder anderorts Kontrollen durchzuführen.
Ebenfalls anerkannt wird die Zuständigkeit anderer im Auftrag der WADA arbei-
tender Dopingkontroll-Organisationen. Diese Kontrollen müssen aber gemäss den
Bestimmungen der nationalen Gesetzgebung des Gastgeberlandes durchgeführt
werden. Dieser Absatz regelt auch, dass die Ergebnisse dieser Kontrollen der na-
tionalen Anti-Doping-Organisation des betreffenden Sportlers oder der betreffen-
den Sportlerin mitzuteilen sind.
In der Praxis bedeutet dies, dass liechtensteinische Spitzensportlerinnen und Spit-
zensportler, die ja oft ihre Trainingsorte nach den für ihre Sportart optimalen Be-
dingungen auswählen, durch die WADA unangekündigt in Liechtenstein oder im
Ausland kontrolliert werden können. Durch die Vereinbarung mit der Schweiz,
die in schriftlicher Form noch auszuarbeiten sein wird, ergibt sich für Liechten-
stein kein direkter Handlungsbedarf.
Art. 2 (Verstärkung der Anwendung der Konvention)
Art. 2 beschreibt die Massnahmen zur Verstärkung der Anwendung des Überein-
kommens. Seit 1997 besteht für alle Texte des Europarates ein Verfahren zur
Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen. Im Bereich Sport betrifft dies
die Europäische Sportcharta, das Übereinkommen gegen Doping und das Über-
einkommen gegen Gewalt von Zuschauern bei Sportanlässen (LGBl. 2003
In
Abs. 1 wird die in Art. 10 des Übereinkommens eingesetzte beobachtende Be-
gleitgruppe mit der Aufsicht über die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem
Übereinkommen beauftragt. Diese Aufsicht wird von einem Evaluationsteam vor-
genommen, dessen Mitglieder von der beobachtenden Begleitgruppe aufgrund
ihrer Kompetenz in den betroffenen Bereichen ausgewählt werden.
Der Ablauf einer derartigen Überprüfung wird in
Abs. 2 festgelegt: Ein Land
reicht seinen eigenen Evaluationsbericht ein, dieser wird vom Evaluationsteam
überprüft, das bei Bedarf Besuche vor Ort vornimmt. Das Evaluationsteam legt
der beobachtenden Begleitgruppe einen Evaluationsbericht über seine Schlussfol-
gerungen und allfälligen Empfehlungen vor. Die Beurteilungsberichte sind öf-
fentlich. Das evaluierte Land ist berechtigt, zum Bericht Stellung zu nehmen.
In
Abs. 3 wird festgehalten, dass die Erstellung der nationalen Berichte und die
Evaluationsbesuche nach einem von der beobachtenden Begleitgruppe entworfe-
nem Programm und nach Absprache mit der entsprechenden Vertragspartei
erfolgen. Die Vertragsparteien haben dabei einen Evaluationsbesuch zu
Abs. 4 bezieht sich auf das Vorgehen bei der Evaluation, bei Besuchen und bei
der Begleitung. Dieses Vorgehen wird in einem von der beobachtenden Begleit-
gruppe verabschiedeten Reglement festgelegt.
Es ist zu begrüssen, dass die Erfüllung der Verpflichtungen transparent dargestellt
wird. Nur so können allfällige Schwächen erkannt und behoben werden. Die eva-
luierten Länder haben zur gegebenen Zeit Rechenschaft über die Umsetzung all-
fälliger durch die Fachleute empfohlener Massnahmen abzulegen.
Zur Einhaltung von Art. 2 wird es erforderlich sein, eine schriftliche Vereinba-
rung mit Swiss Olympic vorweisen zu können. Durch die Zusammenarbeit mit
Swiss Olympic, die einen anerkannt hohen Stand besitzt, ist die Erfüllung der
Verpflichtungen aus dem Zusatzprotokoll gewährleistet.
Art. 3 (Vorbehalte)
Das Zusatzprotokoll kann nur vollständig angenommen werden. Das heisst, Vor-
behalte zu einzelnen Bestimmungen sind nicht möglich.
Art. 4 (Zustimmung, gebunden zu sein)
Dieser Artikel legt die verschiedenen Möglichkeiten der Zustimmung fest. Vor-
aussetzung für die Ratifikation dieses Zusatzprotokolls ist die Ratifikation des
Übereinkommen gegen Doping. Depositar ist der Generalsekretär des Europara-
Art. 5 (Inkrafttreten)
Das Zusatzprotokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitab-
schnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Vertragsstaaten des
Übereinkommens nach Art. 4 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das
Protokoll gebunden zu sein. Für jeden Staat, der später seine Zustimmung aus-
drückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in
Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Unterzeichnung oder
der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Das Zusatzprotokoll ist am 1. April 2004 in Kraft getreten.
Art. 6 (Beitritt)
Jeder dem Übereinkommen beitretende Staat kann auch diesem Protokoll
beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Gene-
ralsekretär des Europarates. Das Zusatzprotokoll tritt am ersten Tag des Monats,
der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsur-
kunde folgt, in Kraft.
Art. 7 (Geltungsbereich)
Jeder Staat besitzt die Möglichkeit, Hoheitsgebiete zu definieren, auf die das
Protokoll Anwendung findet. Im zeitlichen Verlauf ist es möglich, diese
Hoheitsgebiete neu zu definieren.
Art. 8 (Kündigung)
Jede Vertragspartei kann das Protokoll jederzeit kündigen. Die Kündigungsfrist
beträgt sechs Monate.
Art. 9 (Notifikationen)
Der Generalsekretär informiert die Mitgliedstaaten über allfällige Änderungen
bezüglich des Kreises der Mitgliedsstaaten und anderer Handlungen, Notifikatio-
nen oder Mitteilungen im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Dem Protokoll stehen keine verfassungsmässigen Bestimmungen entgegen.
RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN
Es sind keine Rechtsvorschriften zu ändern oder neu zu erlassen. Die Vorschriften
des Zusatzprotokolls werden durch das liechtensteinische Sportgesetz (SportG;
LGBl. 2000 Nr. 52) umgesetzt.
Es ist angezeigt, mit Swiss Olympic eine schriftliche Vereinbarung über die
Durchführung der Dopingkontrollen auszuarbeiten. Damit wird sichergestellt,
dass das gewählte System einer Überprüfung durch die beobachtende Begleit-
gruppe standhält.
PERSONELLE AUSWIRKUNGEN
Die Ratifikation des Protokolls hat keine personellen Auswirkungen. Die aus der
Ratifikation des Protokolls resultierende Mehrarbeit ist durch die Dienststelle für
Sport im Rahmen der bestehenden Personalressourcen zu bewältigen.
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN
Durch die Ratifikation des Protokolls entstehen keine Kosten. Kosten entstehen in
Zusammenhang mit der Dopingprävention nur durch das Übereinkommen gegen
Doping des Europarats aus dem Jahr 1989, welches bereits ratifiziert wurde. In
den aufgrund des Sportgesetzes zu leistenden Förderungsbeiträgen ist auch die
Dopingprävention (Kontrolle, Ausbildung, Information, Beratung, Dokumentation
und Forschung) enthalten.
BEDEUTUNG DES ZUSATZPROTOKOLLS FÜR LIECHTENSTEIN
Der Sport hat in Liechtenstein eine grosse und anerkannte Bedeutung. Neben der
individuellen sportlichen Betätigung wird die Möglichkeit geboten, die Angebote
einer Vielzahl von Sportvereinen zur Ausübung verschiedenster Sportarten wahr-
zunehmen. Sport, ob Breiten-, Leistungs- oder Spitzensport, hat eine wichtige
sozial- und gesundheitspolitische Bedeutung. Aus diesem Grund wird der Sport
von der öffentlichen Hand gefördert.
Durch die extensive Kommerzialisierung und Vermarktung des Sports, durch ver-
änderte ethisch-moralische Wertvorstellungen sowie durch vereinzelte Dienst-
barmachung des Sports durch politische Systeme in den vergangenen Jahren
wurde das Problem des Dopings verschärft. Nicht nur die Sportlerinnen und
Sportler, sondern auch deren Umfeld, sind in die Vorkommnisse involviert und
müssen daher rechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Daher ist es
notwendig, dass der Staat die privatrechtlich organisierten Sportverbände im
Kampf gegen Doping unterstützt.
Das Mitte Dezember 1999 vom Landtag verabschiedete Sportgesetz (SportG;
LGBl. 2000 Nr. 52), welches am 1. April 2000 in Kraft getreten ist, dient als
Grundlage für die staatliche Förderung in den verschiedensten Bereichen des
Sports. Einer der Hauptzwecke besteht darin, den Gebrauch von Doping zu be-
kämpfen (Art.2 Abs.2 SportG).
Gerade für Liechtenstein ist die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern in den
verschiedensten Bereichen von grosser Bedeutung. So auch im Bereich der Do-
pingbekämpfung. Die Schweiz hat das vorliegende Zusatzprotokoll am 4. Oktober
2004 ratifiziert. Aufgrund der engen Einbindung Liechtensteins in den Schweizer
Sport sollte ein Regelungsgefälle vermieden werden. Die Grösse Liechtensteins
und die beschränkte Anzahl Spitzenathleten und Spitzenathletinnen lassen den
Aufbau eines eigenen Kontrollsystems nicht sinnvoll erscheinen. Durch den Auf-
trag an Swiss Olympic, die Kontrollen im Namen des LOSV durchzuführen, kann
von der ausgezeichneten Infrastruktur der Schweiz auf diesem Gebiet profitiert
II. ANTRAG DER REGIERUNG
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen stellt die Regierung den
der Hohe Landtag wolle dem Zusatzprotokoll vom 12. September 2002 zum
Übereinkommen gegen Doping vom 16. November 1989 die Zustimmung
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und
Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung.
REGIERUNG DES
FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN
Beilage 2
0.812.122.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 111
ausgegeben am 16. Juni 2000
gegen Doping
Abgeschlossen in Strassburg am 16. November 1989
Zustimmung des Landtags: 16. März 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2000
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die anderen Vertragsstaaten des Europäischen
Kulturabkommens und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen
seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames
Erbe sind, zu wahren und zu fördern und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt
zu erleichtern;
in dem Bewusstsein, dass Sport für die Erhaltung der Gesundheit, die geistige und
körperliche Erziehung und die Förderung der internationalen Verständigung eine
wichtige Rolle spielen soll;
besorgt über die zunehmende Anwendung von Dopingwirkstoffen und -methoden
durch Sportler und Sportlerinnen im gesamten Sportbereich und die sich daraus
ergebenden Folgen für die Gesundheit der Sportler und die Zukunft des Sports;
im Hinblick darauf, dass dieses Problem die ethischen Grundsätze und erzieherischen
Werte gefährdet, die in der Olympischen Charta, in der Internationalen Charta der
UNESCO für Sport und Leibeserziehung und in der Entschliessung (76) 41 des
Ministerkomitees des Europarats, auch bekannt als die "Europäische Charta des Sports
für Alle", enthalten sind;
eingedenk der von den internationalen Sportorganisationen angenommenen
Vorschriften, Leitlinien und Erklärungen gegen Doping;
in Anbetracht dessen, dass staatliche Behörden und freiwillige Sportorganisationen
einander ergänzende Verantwortung im Kampf gegen Doping im Sport tragen,
insbesondere für die Gewähr, dass Sportveranstaltungen ordnungsgemäss und gestützt
auf den Grundsatz des fairen Spiels durchgeführt werden, sowie für den Schutz der
Gesundheit derjenigen, die an diesen Sportveranstaltungen teilnehmen;
in der Erkenntnis, dass diese Behörden und Organisationen zu diesem Zweck auf allen
geeigneten Ebenen zusammenarbeiten müssen;
unter Hinweis auf die Entschliessungen über Doping, die von der Konferenz der für den
Sport zuständigen europäischen Minister angenommenen wurden, insbesondere unter
Hinweis auf die Entschliessung Nr. 1, die auf der 6. Konferenz in Reykjavik
angenommen wurde;
unter Hinweis darauf, dass das Ministerkomitee des Europarats bereits die
Entschliessung (67) 12 über Doping von Sportlern, die Empfehlung Nr. R (79) 8 über
Doping im Sport, die Empfehlung Nr. R (84) 19 über die Europäische Charta gegen
Doping im Sport und die Empfehlung Nr. R (88) 12 über die Einrichtung nicht
angekündigter Dopingkontrollen ausserhalb von Wettkämpfen angenommen hat;
unter Hinweis auf die Empfehlung Nr. 5 über Doping, die von der zweiten von der UNESCO veranstalteten Internationalen Konferenz der für den Sport und die Leibeserziehung zuständigen Minister und Leitenden Beamten in Moskau (1988) angenommen wurde; jedoch entschlossen, eine weitere und engere Zusammenarbeit zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, Doping im Sport zu verringern und endgültig auszumerzen, wobei die in diesen Übereinkünften enthaltenen ethischen Werte und praktischen Massnahmen als Grundlage dienen sollen - sind wie folgt übereingekommen:
Ziel des Übereinkommens
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die Verringerung und
schliesslich die endgültige Ausmerzung des Dopings im Sport innerhalb der Grenzen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen die für die Anwendung dieses Übereinkommens notwendigen Massnahmen zu ergreifen.
Begriffsbestimmung und Geltungsbereich des Übereinkommens
1) Im Sinne diese Übereinkommens
a) bedeutet "Doping im Sport" die Verabreichung pharmakologischer Gruppen von
Dopingwirkstoffen oder Dopingmethoden an Sportler und Sportlerinnen oder die Anwendung solcher Wirkstoffe oder Methoden durch diese Personen;
b) bedeutet "pharmakologische Gruppen von Dopingwirkstoffen oder Dopingmethoden",
vorbehaltlich des Abs. 2, diejenigen Gruppen von Dopingwirkstoffen oder Dopingmethoden, die von den betreffenden internationalen Sportorganisationen verboten wurden und in Listen aufgeführt sind, welche nach Art. 11 Abs. 1 Bst. b von der beobachtenden Begleitgruppe bestätigt wurden;
c) bedeutet "Sportler und Sportlerinnen" die Personen, die regelmässig an
Sportveranstaltungen teilnehmen.
2) Bis eine Liste der verbotenen pharmakologischen Gruppen von Dopingwirkstoffen
und Dopingmethoden von der beobachtenden Begleitgruppe nach Art. 11 Abs. 1 Bst. b bestätigt wird, gilt die Bezugsliste im Anhang zu diesem Übereinkommen.
Innerstaatliche Koordinierung
1) Die Vertragsparteien stimmen die Politik und das Vorgehen ihrer Ministerien und
anderer staatlicher Stellen, die sich mit der Bekämpfung des Dopings im Sport befassen, aufeinander ab.
2) Sie sorgen dafür, dass dieses Übereinkommen praktische Anwendung findet und
insbesondere die Vorschriften des Art. 7 eingehalten werden, indem sie gegebenenfalls eine zu diesem Zweck bezeichnete staatliche oder nichtstaatliche, für den Sport zuständige Stelle oder eine Sportorganisation mit der Durchführung einiger Bestimmungen des Übereinkommens betrauen.
Massnahmen zur Einschränkung der Verfügbarkeit und Anwendung verbotener
Dopingwirkstoffe und Dopingmethoden
1) Die Vertragsparteien erlassen gegebenenfalls Gesetze, Vorschriften oder
Verwaltungsmassnahmen, um die Verfügbarkeit (einschliesslich der Bestimmungen über die Kontrolle der Verbreitung, des Besitzes, der Einfuhr, der Verteilung und des Verkaufs) sowie die Anwendung verbotener Dopingwirkstoffe und -methoden im Sport und insbesondere anaboler Steroide einzuschränken.
2) Zu diesem Zweck machen die Vertragsparteien beziehungsweise die betreffenden
nichtstaatlichen Organisationen die Vergabe öffentlicher Fördermittel an Sportorganisationen davon abhängig, dass diese die Vorschriften gegen Doping wirksam anwenden.
3) Die Vertragsparteien werden ferner
a) ihre Sportorganisationen bei der Finanzierung von Dopingkontrollen und -analysen
entweder durch unmittelbare Fördermittel oder Zuschüsse oder durch Anrechnung der Kosten solcher Kontrollen und Analysen bei der Festlegung der gesamten Fördermittel oder Zuschüsse, die diesen Organisationen zukommen sollen, unterstützen;
b) angemessene Massnahmen ergreifen, um die Vergabe öffentlicher Fördermittel zum
Zweck des Trainings an einzelne Sportler und Sportlerinnen, die wegen eines Dopingvergehens im Sport zeitweilig ausgeschlossen worden sind, für die Dauer des Ausschlusses zu versagen;
c) die Durchführung von Dopingkontrollen durch ihre nationalen Sportorganisationen, die
von den betreffenden internationalen Sportorganisationen sowohl während als auch ausserhalb der Wettkämpfe gefordert werden, fördern und, soweit angebracht, erleichtern;
d) den Abschluss von Vereinbarungen durch die Sportorganisationen fördern und
erleichtern, wonach es erlaubt ist, ihre Mitglieder einem Test durch ordnungsgemäss befugte Dopingkontrollgruppen anderer Länder unterziehen zu lassen.
4) Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, von sich aus in eigener
Verantwortung Vorschriften gegen Doping zu erlassen und Dopingkontrollen durchzuführen, sofern diese mit den einschlägigen Grundsätzen dieses Übereinkommens vereinbar sind.
Laboratorien
1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich,
a) in ihrem Hoheitsgebiet mindestens ein Dopingkontrollaboratorium einzurichten oder
dessen Einrichtung zu erleichtern, das geeignet ist, nach den Kriterien anerkannt zu werden, die von den betreffenden internationalen Sportorganisationen angenommen und von der beobachtenden Begleitgruppe nach Art. 11 Abs. 1 Bst. b bestätigt wurden, oder
b) den Sportorganisationen dabei behilflich zu sein, zu einem solchen Laboratorium im
Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei Zugang zu erhalten.
2) Diesen Laboratorien wird nahegelegt,
a) geeignete Massnahmen zu ergreifen, um befähigte Mitarbeiter einzustellen, zu
beschäftigen sowie aus- und fortzubilden;
b) geeignete Forschungs- und Entwicklungsprogramme über die für Dopingzwecke im
Sport verwendeten oder mutmasslich verwendeten Dopingwirkstoffe und -methoden sowie über den Bereich der analytischen Biochemie und Pharmakologie durchzuführen,
um grössere Kenntnisse über die Wirkung der verschiedenen Wirkstoffe auf den menschlichen Körper und die Folgen für die sportliche Leistung zu erlangen;
c) neue Forschungsergebnisse schnell zu veröffentlichen und zu verbreiten.
Erziehung
1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den
betreffenden Sportorganisationen und den Massenmedien, Erziehungsprogramme und Informationsfeldzüge auszuarbeiten und durchzuführen, in denen die Gesundheitsgefahren und die Schädigung der ethischen Werte durch Doping im Sport deutlich gemacht werden. Sie richten sich sowohl an junge Menschen in Schulen und Sportvereinen als auch an deren Eltern und an erwachsene Sportler und Sportlerinnen, an Sportverantwortliche und -betreuer sowie an Trainer. Für die im medizinischen Bereich Tätigen wird in diesen Erziehungsprogrammen die Bedeutung hervorgehoben, die der Beachtung der medizinischen Ethik zukommt.
2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Zusammenarbeit mit den betreffenden
regionalen, nationalen und internationalen Sportorganisationen Forschungsarbeiten zur Aufstellung physiologischer und psychologischer Lehrprogramme auf wissenschaftlicher Grundlage anzuregen und zu fördern, welche die Unversehrtheit des menschlichen Körpers achten.
Zusammenarbeit mit den Sportorganisationen bei den von ihnen zu ergreifenden
Massnahmen
1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Sportorganisationen und über diese die
internationalen Sportorganisationen zu ermutigen, alle in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden geeigneten Massnahmen gegen Doping im Sport auszuarbeiten und anzuwenden.
2) Zu diesem Zweck regen sie an, dass ihre nationalen Sportorganisationen ihre
entsprechenden Rechte, Pflichten und Aufgaben klar herausstellen und aufeinander abstimmen, insbesondere durch Abstimmung ihrer
a) Vorschriften gegen Doping mit den von den betreffenden internationalen
Sportorganisationen vereinbarten Vorschriften;
b) Listen verbotener pharmakologischer Gruppen von Dopingwirkstoffen und verbotener
Dopingmethoden mit den von den betreffenden internationalen Sportorganisationen vereinbarten Listen;
c) Dopingkontrollverfahren; d) Disziplinarverfahren, wobei sie die international anerkannten Grundsätze der
natürlichen Gerechtigkeit anwenden und die Achtung der Grundrechte verdächtiger Sportler und Sportlerinnen gewährleisten; bei diesen Grundsätzen handelt es sich insbesondere um Folgende:
i) die Meldestelle darf nicht gleichzeitig die Disziplinarstelle sein, ii) die Betroffenen haben das Recht auf eine gerechte Verhandlung, auf Hilfe oder
iii) es müssen klare und durchsetzbare Bestimmungen über Rechtsmittel gegen ergangene
Urteile gegeben sein;
e) Verfahren zur Verhängung wirksamer Strafen für Verantwortliche, Ärzte, Tierärzte,
Betreuer, Physiotherapeuten und für andere Personen, die für Verletzungen der
Vorschriften gegen Doping durch Sportler und Sportlerinnen verantwortlich oder daran beteiligt sind;
f) Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung des Ausschlusses oder anderer Strafen, die von
anderen Sportorganisationen im eigenen Land oder in anderen Ländern verhängt werden.
3) Darüber hinaus ermutigen die Vertragsparteien ihre nationalen
Sportorganisationen,
a) in wirksamem Umfang Dopingkontrollen nicht nur bei, sondern auch ohne
Ankündigung jederzeit ausserhalb von Wettkämpfen vorzunehmen; diese Kontrollen sind in einer für alle Sportler und Sportlerinnen gleichen Art und Weise durchzuführen, und die Personen, die einem Test oder einem Wiederholungstest unterzogen werden, sind gegebenenfalls stichprobenartig auszuwählen;
b) Vereinbarungen mit Sportorganisationen anderer Länder zu treffen, wonach es erlaubt
ist, die in einem andern Land trainierenden Sportler und Sportlerinnen einem Test durch eine ordnungsgemäss befugte Dopingkontrollgruppe jenes Landes unterziehen zu lassen;
c) die Vorschriften über die Berechtigung zur Teilnahme an Sportveranstaltungen zu klären
und aufeinander abzustimmen, darunter auch die Kriterien gegen Doping;
d) die aktive Teilnahme der Sportler und Sportlerinnen selber am Kampf der
internationalen Sportorganisationen gegen Doping zu fördern;
e) die in den in Art. 5 vorgesehenen Laboratorien für Dopinganalysen zur Verfügung
stehenden Einrichtungen sowohl während als auch ausserhalb der Wettkämpfe voll und wirksam zu nutzen;
f) wissenschaftliche Trainingsmethoden zu untersuchen und Richtlinien zu erarbeiten, um
Sportler und Sportlerinnen jedes Alters entsprechend der einzelnen Sportart zu schützen.
Internationale Zusammenarbeit
1) Die Vertragsparteien arbeiten in den in diesem Übereinkommen behandelten
Angelegenheiten eng zusammen und fördern eine ähnliche Zusammenarbeit zwischen ihren Sportorganisationen.
2) Die Vertragsparteien verpflichten sich,
a) ihre nationalen Sportorganisationen zu ermutigen, ihre Arbeit so zu gestalten, dass die
Anwendung dieses Übereinkommens in allen internationalen Sportorganisationen, denen sie angeschlossen sind, gefördert wird, insbesondere durch die Weigerung, Weltrekorde oder regionale Rekorde anzuerkennen, wenn dabei kein beglaubigtes negatives Ergebnis eines Dopingtests vorliegt;
b) die Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern ihrer aufgrund des Art. 5 eingerichteten
oder betriebenen Dopingkontrollaboratorien zu fördern;
c) die zweiseitige und mehrseitige Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Stellen,
Behörden und Organisationen in die Wege zu leiten, um auch auf internationaler Ebene die in Art. 4 Abs. 1 genannten Ziele zu erreichen.
3) Die Vertragsparteien, die über die nach Art. 5 eingerichteten oder betriebenen
Laboratorien verfügen, verpflichten sich, anderen Vertragsparteien behilflich zu sein, die für die Einrichtung eigener Laboratorien notwendigen Erfahrungen, Kenntnisse und Techniken zu erwerben.
Weitergabe von Informationen
Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarats in einer der
Amtssprachen des Europarats alle einschlägigen Informationen über gesetzgeberische und sonstige Massnahmen, die sie ergriffen hat, um den Bestimmungen dieses Übereinkommens gerecht zu werden.
Beobachtende Begleitgruppe
1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird hiermit eine beobachtende
Begleitgruppe eingesetzt.
2) Jede Vertragspartei kann in dieser beobachtenden Begleitgruppe durch einen oder
mehrere Delegierte vertreten sein. Jede Vertragspartei hat eine Stimme.
3) Jeder in Art. 14 Abs. 1 bezeichnete Staat, der nicht Vertragspartei dieses
Übereinkommens ist, kann in der Gruppe durch einen Beobachter vertreten sein.
4) Die beobachtende Begleitgruppe kann auf einstimmigen Beschluss jeden
Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, sowie jede einschlägige Sportorganisation oder andere Fachorganisation einladen, sich auf einer oder mehreren Sitzungen durch einen Beobachter vertreten zu lassen.
5) Die beobachtende Begleitgruppe wird vom Generalsekretär einberufen. Ihre erste
Sitzung findet so bald wie möglich statt, in jedem Fall innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens. Danach tritt sie bei Bedarf auf Veranlassung des Generalsekretärs oder einer Vertragspartei zusammen.
6) Die beobachtende Begleitgruppe ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der
Vertragsparteien auf einer Sitzung vertreten ist.
7) Die beobachtende Begleitgruppe tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit. 8) Die beobachtende Begleitgruppe gibt sich nach Massgabe dieses Übereinkommens
eine Geschäftsordnung.
1) Die beobachtende Begleitgruppe verfolgt die Anwendung dieses Übereinkommens.
Sie kann insbesondere:
a) die Bestimmungen des Übereinkommens laufend überprüfen und notwendige
Änderungen untersuchen;
b) die in Art. 2 Absätze 1 und 2 genannte Liste - und gegebenenfalls deren Neufassung -
der von den betreffenden Sportorganisationen verbotenen pharmakologischen Gruppen von Dopingwirkstoffen und Dopingmethoden sowie die Kriterien für die Anerkennung von Laboratorien und gegebenenfalls jede Änderung der Kriterien, die von diesen Organisationen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a angenommen wurden, bestätigen und den Zeitpunkt für das Inkrafttreten der betreffenden Beschlüsse festlegen;
c) Konsultationen mit den betreffenden Sportorganisationen führen; d) Empfehlungen an die Vertragsparteien über die für die Zwecke dieses Übereinkommens
zu ergreifenden Massnahmen richten;
e) geeignete Massnahmen empfehlen, um die betreffenden internationalen Organisationen
und die Öffentlichkeit über die im Rahmen dieses Übereinkommens durchgeführten Schritte auf dem laufenden zu halten;
f) Empfehlungen an das Ministerkomitee über die Einladung an Nichtmitgliedstaaten des
Europarats richten, diesem Übereinkommen beizutreten;
g) Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens machen.
2) In Erfüllung ihrer Aufgaben kann die beobachtende Begleitgruppe von sich aus
Zusammenkünfte von Sachverständigengruppen veranlassen.
Nach jeder Sitzung erstattet die beobachtende Begleitgruppe dem Ministerkomitee
des Europarats Bericht über ihre Arbeit und über die Wirkungsweise des Übereinkommens.
Änderungen der Artikel des Übereinkommens
1) Änderungen der Artikel dieses Übereinkommens können von einer Vertragspartei,
dem Ministerkomitee des Europarats oder der beobachtenden Begleitgruppe vorgeschlagen werden.
2) Jeder Änderungsvorschlag wird vom Generalsekretär des Europarats den in Art. 14
genannten Staaten und jedem Staat übermittelt, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder nach Art. 16 zum Beitritt eingeladen wurde.
3) Jede von einer Vertragspartei oder dem Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung
wird der beobachtenden Begleitgruppe mindestens zwei Monate vor der Sitzung übermittelt, auf der die Änderung geprüft werden soll. Die beobachtende Begleitgruppe legt dem Ministerkomitee gegebenenfalls nach Konsultierung der betreffenden Sportorganisationen ihre Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag vor.
4) Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und jede von der
beobachtenden Begleitgruppe vorgelegte Stellungnahme: es kann die Änderung beschliessen.
5) Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Abs. 4 beschlossenen Änderung
wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
6) Jede nach Abs. 4 beschlossene Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,
der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär ihre Annahme der Änderung mitgeteilt haben.
1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, für andere
Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens sowie für Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt waren, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
unterzeichnen oder
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen
und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim
Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
1) Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen
Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten, darunter
mindestens vier Mitgliedstaaten des Europarats, nach Art. 14 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
2) Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das
Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des
Europarats nach Konsultierung der Vertragsparteien durch einen mit der in Art. 20 Bst. d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in
Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats
gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3) Jede nach den Abs. 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin
bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den
Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen
Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Vertragsparteien, den anderen
Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung des Übereinkommens, beteiligt waren, und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder zum Beitritt eingeladen wurde,
a) jede Unterzeichnung nach Art. 14; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde nach Art. 14 oder 16;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Art. 15 und 16; d) jede nach Art. 9 übermittelte Information; e) jeden nach Art. 12 erstellten Bericht; f) jeden Änderungsvorschlag und jede nach Art. 13 beschlossene Änderung sowie den Tag,
an dem die Änderung in Kraft tritt;
g) jede nach Art. 17 abgegebene Erklärung; h) jede nach Art. 18 erfolgte Kündigung und den Tag, an dem die Kündigung wirksam
i) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses
Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 16. November 1989 in englischer und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt waren, und allen zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
der Verbotenen pharmakologisch-medizinischen Massnahmen zur
(Doping-Liste) 1
Das Internationale Olympische Komitee (IOC) definiert Doping als die beabsichtigte oder unbeabsichtigte Verwendung von Substanzen aus verbotenen Wirkstoffgruppen und die Anwendung verbotener Methoden entsprechend der aktuellen Dopingliste. Massgebend für die nachstehenden Listen sind die Richtlinien der medizinischen Kommission des IOC vom 31. Januar 1999.
I. Verbotene Substanzklassen
B. Narkotika C. Anabolika D. Diuretika E. Peptidhormone und analog wirkende Substanzen (Mimetics)
Jede Substanz, die einer der verbotenen Substanzklassen angehört, ist verboten, auch wenn sie nicht namentlich aufgeführt ist. Dies war auch der Grund zur Einführung des Ausdrucks "und verwandte Substanzen". Innerhalb der fraglichen Substanzklasse bezieht sich dieser Ausdruck auf die Verwandtschaft bezüglich der pharmakologischen Wirkung und/oder der chemischen Struktur.
II. Verbotene Methoden
B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation
III. Substanzklassen mit gewissen Einschränkungen
A. Alkohol B. Cannabinoide C. Lokalanästhetika D. Kortikosteroide E. Betablocker
I. Verbotene Substanzklassen
I.A. Stimulanzien
Amfepramon
Parahydroxyamfetamin
Koffein* / caféine*
Phenylpropanolamin**
Pseudoephedrin**
Methylendioxyamfetamin
Methylephedrin**
und verwandte Substanzen!
* Bei Koffein wird eine Probe als positiv erachtet, wenn im Urin mehr als 12 ** Bezüglich Ephedrin, Cathin und Methylephedrin gilt eine Urinkonzentration von über 5
*** siehe Regelung bei I.C.2. Beta-2-Agonisten
Bemerkungen: Vasokonstriktoren, insbesonders alle Imidazolinderivate (Naphazolin,
Oxymetazolin usw.) und Phenylephrin, sind bei lokaler Anwendung (z.B. Augen- und
Nasentropfen) erlaubt. Auch Adrenalin und seine Abkömmlinge sind als Zusatz für
Lokalanästhetika zulässig.
I.B. Narkoanalgetika
Buprenorphin
Diamorphin (Heroin)
und verwandte Substanzen!
* Für Morphin gilt eine Urinkonzentration ab 1
Bemerkungen: Folgende vornehmlich als Hustenmittel oder Schmerzmittel eingesetzte
Substanzen sind erlaubt: Dextromethorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrokodein,
Ethylmorphin, Kodein, Pholcodin, Propoxyphen und Tramadol. Ebenfalls erlaubt ist
das Antidiarrhoikum Diphenoxylat.
I.C. Anabolika
1. Anabole Steroide
Androstendiol
19-Norandrostendion
Dehydroepiandrosteron (DHEA)
Methyltestosteron
Dihydrotestosteron
19-Norandrostendiol
und verwandte Substanzen! N.B. Um zu einer definitiven Beurteilung zu gelangen, können die individuellen Steroidprofile des Sportlers und/oder Bestimmungen der Isotopenverhältnisse berücksichtigt werden.
* Für Testosteron gilt: Ein im Urin vorliegendes Verhältnis von Testosteron (T) zu
Epitestosteron (E) von mehr als 6 bedeutet einen Dopingverstoss, sofern nicht nachgewiesen ist, dass dieses erhöhte Verhältnis aufgrund einer physiologischen oder pathologischen Besonderheit des Sportlers (z.B. verminderte Epitestosteron-Ausscheidung, Androgenproduktion infolge eines Tumors oder enzymatischer Mängel) zustande kam. Im Falle eines T/Q-Quotienten von mehr als 6 müssen in jedem Fall unter der Aufsicht der zuständigen medizinischen Instanz weitere medizinische Abklärungen erfolgen, bevor ein Entscheid gefällt wird. Dazu wird ein Gesamtbericht erstellt. Dieser berücksichtigt sowohl frühere als auch spätere Testergebnisse und die Resultate der endokrinologischen Untersuchung. Sind keine früheren Testergebnisse verfügbar, muss der Sportler mindestens einmal pro Monat während 3 Monaten unangemeldet überprüft werden. Die Resultate dieser Tests sind im Gesamtbericht aufzuführen. Entzieht sich der Sportler einer Zusammenarbeit, so wird die Urinprobe als positiv erklärt.
2. Beta-2-Agonisten
und verwandte Substanzen! * Einzig Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin sind bei Asthma und Anstrengungsasthma
zur Inhalation zugelassen. Bei Wettkämpfen muss der Sportler dafür besorgt sein, dass
der Gebrauch dieser Medikamente mittels ärztlichem Attest durch einen Pneumologen
der zuständigen medizinischen Instanz vorgängig gemeldet wird.
N.B. Da Beta-2-Agonisten auch stimulierende Eigenschaften besitzen, werden sie vom
IOC auch unter den Stimulanzien aufgeführt.
I.D. Diuretika
Acetazolamid
Hydrochlorthiazid
Bendroflumethiazid
und verwandte Substanzen!
* Verbot gilt nur bei intravenöser Anwendung
I.E. Peptidhormone und analog wirkende Substanzen (Mimetics)
5. Insulinähnliches Wachstumshormon
1. Choriongonadotropin (HCG)
2. Hypophysäres und synthetisches
6. Erythropoietin (EPO)
3. Corticopropin (ACTH, Tetracosactid)
4. Somatotropin (HGH)
und verwandte Substanzen! N.B. Alle Releasingfaktoren für die obengenannten Peptidhormone sowie deren Analoge sind ebenfalls verboten.
* Insulin ist zur Behandlung eines insulinpflichtigen Diabetes erlaubt. Eine derartige
Behandlung muss durch einen Endokrinologen der zuständigen medizinischen Instanz
gemeldet werden.
N.B. Das abnorme Vorligen eines endogenen Hormons oder der entsprechenden Marker
im Urin eines Sportlers bedeutet einen Dopingverstoss, sofern nicht schlüssig gezeigt
werden kann, dass eine physiologische oder pathologische Besonderheit vorliegt.
II. Verbotene Methoden
II.A. Blutdoping
Blutdoping bedeutet die Gabe von Blut, Erythrozyten, künstlichen Sauerstoffträgern
oder von analogen Blutprodukten.
II.B Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation
- Austausch und/oder Veränderung der Dopingkontroll-Proben, - Verdünnen mit Wasser oder anderen Flüssigkeiten, - Beeinflussung der renalen Stoffausscheidung mit Substanzen wie z.B. Probenecid, - Beeinflussung der Messergebnisse für Testosteron und Epitestosteron z.B. durch
- Beeinflussung des Verhältnisses Testosteron/Epitestosteron durch Zufuhr von
Epitestosteron*,
- weitere Methoden, welche Dopingkontroll-Proben verändern oder bei welchen eine
Veränderung der Probe erwartet werden kann.
* Eine allfällig höhere Konzentration an Epitestosteron als 200 np/ml im Urin zieht die
gleichen medizinischen Abklärungen nach sich wie sie für Testosteron vorgesehen sind. N.B. Der Erfolg oder Misserfolg bei der Verwendung einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode ist unerheblich. Es genügt die blosse Verwendung/An-
wendung oder der Versuch einer Verwendung/Anwendung, um einen Dopingverstoss zu begehen.
III. Substanzen mit gewissen Einschränkungen
III.A. Alkohol
Einzelne Sportverbände verbieten Alkoholgenuss und führen Alkoholtests durch.
III.B. Cannabinoide
Einzelne Verbände prüfen auch auf Cannabinoide (Carboxy-THC im Urin). An
Olympischen Spielen wird auf Cannabinoide geprüft. Eine Urinkonzentration von mehr
als 15 ng/ml Carboxy-THC ist verboten.
III.C. Lokalanästhetika
Die gängigen Lokalanästhetika (z.B. Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain etc.)
sind bei begründeter medizinischer Indikation zur lokalen und intraartikulären Injektion
zugelassen, nicht aber Kokain. Bei Wettkämpfen muss der Sportler dafür besorgt sein,
dass der Einsatz dieser Lokalanästhetika mittels detailliertem ärztlichem Attest der
zuständigen medizinischen Instanz vorgängig gemeldet wird. Die äusserliche
Verwendung der üblichen Lokalanästhetika (ausser Kokain) ist erlaubt.
III.D. Kortikosteroide
Die systematische Verwendung von Kortikosteroiden ist verboten. Kortikosteroide sind
erlaubt zur:
- lokalen Therapie auf der Haut, im Ohr oder am Auge und am Anus, nicht jedoch im
- zur Inhalation für Nase und Atemwege - zur lokalen oder intraartikulären Injektion* * Bei Wettkämpfen hat der betroffene Sportler dafür zu sorgen, dass jede Verwendung von
Kortikosteroiden zur lokalen Injektion oder zur Inhalation durch eine detaillierte
ärztliche Bescheinigung der zuständigen medizinischen Instanz frühzeitig gemeldet
wird.
III.E. Betablocker
In einigen Sportarten, bei denen Konzentration und innere Ruhe eine Rolle spielen, sind
Betablocker verboten: z.B. Schiessen, Moderner Fünfkampf, Golf, Bob, Curling,
Fechten, Flugsport, Motorsport, Pferdesport, Wasserspringen, Skispringen, Ski alpin.
Beispiele solcher Betablocker sind wie folgt:
Acebutolol
und verwandte Substanzen! N.B. Zu diesen pharmakologisch verwandten Substanzen gehören etwa auch die sedierenden Antihistaminika und fast alle Psychopharmaka!
IV. Trainingskontrollen
Es wird auf folgende Substanzen / Methoden geprüft: I.C. Anabolika I.D. Diuretika
I.E. Peptidhormone und analog wirkende Substanzen (Mimetics) II.B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation
der erlaubten Medikamente bei
banalen Erkrankungen
Die unten aufgelisteten Medikamente enthalten im engeren Sinne keine
dopingverdächtigen Substanzen. Alle Angaben gelten jedoch nur für Präparate, die unter
dem angegebenen Namen in der Schweiz im Verkauf sind. Es handelt sich um eine sehr
beschränkte Auswahl. Eine gezielte Beratung durch den Apotheker wird empfohlen. In
allen Sportarten bei denen Betablocker verboten sind, dürfen auch die mit einem *
bezeichneten Medikamente nicht verwendet werden.
Allergien, Heuschnupfen
CLARITINE
Dragees, Gel, Tropfen
Augensalbe, Augentropfen, Monodosen
Augentropfen, Monodosen
Gel, Tabletten, Sirup
Bindehautentzündung
COLLYPAN
Augentropfen, Monodosen
Augentropfen, Monodosen
Durchfall
CARBOLEVURE
CHARBON DE BELLOC
Kapseln, Tabletten
Fieber, Grippe
ALCA-C
Tabletten, Zäpfchen
Fusspilz
MYFUNGAR
Creme, Puder, Spray
Creme, Lösung, Puder, Spray
Halsweh
BETADINE
Gurgelkonzentrat
Gurgellösung, Kapseln, Spray
Gurgellösung, Spray
Lutschtabletten, Mundbad
Gurgellösung, Lutschtabletten, Spray
Hämorrhoiden
DOXIPROCT
Salbe, Zäpfchen
SPERTI PRAEPARATION H
Salbe, Tüchlein, Zäpfchen
Salbe, Tüchlein, Zäpfchen
Husten
BEXIN
Sirup, Tabletten, Tropfen
Lösung, Tabletten
Sirup, Tabletten
Magenbrennen
ALUCOL
Gel, Kautabletten
Kautabletten, Suspension
Lutschtabletten, Suspension
Reisekrankheit
MARZINE*
Schlafstörungen
BALDRISEDON
Schmerzen, Kopfweh
ALCACYL
Brausetabletten, Tabletten
Brausetabletten, Tabletten
Brausetabletten, Tabletten, Zäpfchen
Brausetabletten, Tabletten, Zäpfchen
Dragees, Zäpfchen
Tabletten, Zäpfchen
Schnupfen
BEPANTHEN
Nasensalbe, Nasenspray
Gel, Spray, Tropfen
Gel, Spray, Tropfen
Gel, Spray, Tropfen
Verstopfung
AGIOLAX
Dragees, Zäpfchen
Pulver, Sirup, Würfel
Alle oben aufgeführten Präparate sind ohne ärztliches Rezept in Apotheken und teilweise auch in Drogerien erhältlich.
1 Gemäss Notifikation der Rechtsabteilung des Europarats vom 19. März 1999 betreffend
Änderungen der Referenzliste, wie sie von der beobachtenden Begleitgruppe (Art. 10 des Übereinkommens) am 1. März 1999 angenommen wurde. Der Text entspricht dem deutschen Inhalt der Broschüre, die vom Schweizerischen Olympischen Verband (SOV) unter dem Titel "Doping info" abgegeben wird.
Beilage 3
Liste der Unterzeichnerstaaten und Vertragsparteien
Staaten Unterzeichnung Ratifikation,
Beitritt (B)
12. September 2002
11. Februar 2004
Bosnien-Herzegowina
6. Dezember 2004
12. September 2002
26. November 2004
26. November 2004
12. September 2002
12. September 2002
9. Dezember 2002
9. Dezember 2003
9. November 2004
12. September 2002
12. September 2002
12. September 2002
9. September 2003
28. November 2003
12. September 2002
12. September 2002
12. September 2002
29. November 2004
12. September 2002
12. September 2002
28. Februar 2003
12. September 2002
26. Februar 2004 (B)
7. November 2003
4. November 2004
12. September 2002
15. Dezember 2004
G: EUROPAR B-UND-A BEILAGE Doping_Zusatzprotokoll_Beil3.DOC
Source: http://bua.gmg.biz/bua/Services/pdf/bua2005_079.pdf?nr=79&year=2005
CNS Drugs 2000 Nov; 14 (5): 329-341 © Adis International Limited. All rights reserved. Does Disulfiram Help to PreventRelapse in Alcohol Abuse? Colin Brewer,1 Robert J. Meyers2 and Jon Johnsen3 1 The Stapleford Centre, London, England2 University of New Mexico, Albuquerque, New Mexico, USA3 Psykiatrisk Ungdomsteam, Asker og Bærum, Sandvika, Norway
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