Bundestierärztekammer e. V. Französische Straße 53, 10117 Berlin, Tel. 030/2014338‐0, [email protected], www.bundestieraerztekammer.de Die Betäubung muss in tierärztlicher Hand bleiben Im Rahmen der begrüßenswerten Diskussion um die Abschaffung von betäubungslosen Eingriffen an Tieren ist beabsichtigt, dass Landwirte nicht nur den Eingriff, sondern auch die Betäubung aus Kostengründen selbst durchführen dürfen. Bisher ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes die Betäubung von schmerzhaften Eingriffen von einem Tierarzt durchzuführen. Die Änderung des Tierschutzgesetzes sieht nun vor, dass Tierhalter eine ab dem Jahr 2019 vorgeschriebene Betäubung für den Schenkelbrand und die Kastration von Ferkeln selbst durchführen dürfen. Der am 13. Dezember im Bundestag zur Abstimmung stehende Wortlaut des Gesetzes ist aus Sicht der Tierärzteschaft nicht geeignet, eine Verbesserung des Tierschutzes herbeizuführen. Im Gegenteil, der Tierschutz wird gefährdet. Außerdem sind die Vorschriften widersprüchlich und aus fachlicher Sicht unrealistisch. Wir fordern, auf diese schmerzhaften und chirurgischen Eingriffe ganz zu verzichten und die Betäubung in tierärztlicher Hand zu belassen. Andernfalls soll zumindest im § 5 Abs. 1 nach Satz 4 der Satz ergänzt werden: „Dies gilt nicht für Lokalanästhetika". Damit würde verhindert, dass Mittel mit Missbrauchspotenzial und Nebenwirkungen in die Hände von Laien gelangen. Wir fordern, dass im Rahmen der Verordnung nach § 6 Abs. 6 (Ferkelkastration) darauf hingewirkt wird, dass noch zu entwickelnde Mittel, die für die Schmerzausschaltung bei der Ferkelkastration dem Landwirt ausgehändigt werden dürfen, praktikabel angewendet werden können und innerhalb von weniger als einer Minute wirken. Andernfalls würde die „Betäubung" eine Verbrauchertäuschung darstellen. Da die Wirkung nur kurzzeitig anhält, muss zusätzlich die Anwendung von Mitteln, die den postoperativen Schmerz lindern, vorgeschrieben werden. Das gilt auch für den Schenkelbrand. Die Abgabe von Mitteln zum Zweck der Schmerzausschaltung an den Landwirt ist auf Anwendungsgebiete zu beschränken, die aus zwingenden organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen vom Tierhalter durchgeführt werden müssen. Begründung: 1. Verfügbare Arzneimittel Nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 soll es sich um für diesen Zweck zugelassene Tierarzneimittel handeln. Diese sind derzeit nicht vorhanden. Zum Schenkelbrand: Ein Mittel, das äußerlich angewendet wird und den Schmerz bei einer Verbrennung dritten Grades ausschaltet, ist derzeit nicht vorhanden. Zur Ferkelkastration: NSAID wie Meloxicam, das schon jetzt zur Linderung postoperativer Schmerzen beim Schwein zugelassen ist, können den Operationsschmerz nicht ausschalten, wie es das Gesetz verlangt. Lokalanästhetika, die bisher verfügbar sind, wirken erst nach einigen Minuten, sodass der Kastrationsvorgang bei der üblichen Vorgehensweise (ohne Wartezeit) ohne Betäubung erfolgen würde. Außerdem lindern diese Mittel den postoperativen Schmerz nicht.